Berät immer sehr individuell
„Ein sehr kompetenter, bodenständiger und dynamischer Rechtsanwalt. Er beleuchtet den Sachverhalt aus vielen Perspektiven. Berät immer sehr individuell. Würde ihn immer wieder empfehlen.“
Das Gesellschaftsrecht umfasst als Teil des Unternehmensrechts alle Regeln für die Gründung, das Handeln sowie die Auflösung von Gesellschaften. Der vertragliche Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erfüllung eines gemeinschaftlichen Zwecks ist im Rahmen zahlreicher Gesellschaftsformen möglich. Die rechtlichen Grundlagen finden sich z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder auch dem Gesetz über die GmbH (GmbHG) sowie vielen weiteren Gesetzestexten.
Auch das Firmenrecht ist Teil des Unternehmensrechts. Im Vergleich zu den umfangreichen Regelungsgebieten des Gesellschaftsrechts gibt es allerdings nur die Regeln zur Benennung eines Unternehmens vor. Fast 100 Jahre blieb das Firmenrecht bis 1998 unverändert und wurde durch das Handelsrechtsreformgesetz von 1998 modernisiert. Gründer und auch teilweise Unternehmer verwenden die Begriffe allerdings synonym. Ratsuchende unterscheiden nach unserer Erfahrung nicht exakt dogmatisch zwischen Firmenrecht, Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht.
Die Kanzlei Setzer berät ihre Mandanten seit vielen Jahren kompetent in allen gesellschaftsrechtlichen / firmenrechtlichen Fragen. Wir unterstützen auch Sie und Ihr Unternehmen in allen Unternehmensphasen – beginnend bei der erfolgreichen Gründung.
Sie wollen eine Gesellschaft gründen?
Wir beraten Sie im Zuge der Gesellschaftsgründung insbesondere darüber, welche Gesellschaftsform für Ihr Unternehmen den meisten Sinn macht. Hier sind viele Fragen zu berücksichtigen z.B. zu den Themen Haftung, Steuern und Unternehmensleitung.
Nach der Wahl der Rechtsform Ihrer Gesellschaft erstellen wir alle für die Gründung Ihres Unternehmens erforderlichen Verträge.
Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage jeder Gesellschaft und regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern. Die Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag sind von der gewählten Gesellschaftsform abhängig – für eine GmbH ist bspw. eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Grundsätzlich sollte der Inhalt des Gesellschaftsvertrags schriftlich vereinbart werden und je nach Gesellschaftsform mindestens folgende Punkte enthalten.
Zur Erstellung eines Gesellschaftsvertrags benötigen wir von Ihnen alle Angaben, die für die Gesellschaftsform Ihres Unternehmens mindestens erforderlich sind. Welche das sind, erfahren sie hier.
Geschäftsführeranstellungsvertrag / Geschäftsführervertrag
Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Leitung der Gesellschaft und kümmert sich um die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks. Er vertritt die Gesellschaft zudem nach außen – gerichtlich und außergerichtlich.
Das Verhältnis des Geschäftsführers zur Gesellschaft bestimmt sich nach den im Geschäftsführervertrag / Geschäftsführeranstellungsvertrag enthaltenen Bestimmungen.
Die Kanzlei Setzer berücksichtigt bei der Erstellung eines Geschäftsführervertrags alle Besonderheiten Ihres Unternehmens und berät Sie umfassend zu den erforderlichen Vertragsklauseln.
Sie streben eine Änderung der Rechtsform Ihrer Gesellschaft an?
Die für Ihr Unternehmen bei der Gründung gewählte Gesellschaftsform kann bei Bedarf geändert werden. Ein solcher Bedarf ergibt sich bspw. bei starkem Unternehmenswachstum, einer Änderung der Gesellschafterverhältnisse oder auch bei dem Wunsch nach einer neuen Haftungsstruktur.
Die Kanzlei Setzer berät Sie und Ihr Unternehmen ausführlich dazu, ob die Rechtsform Ihrer Gesellschaft aus betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen geändert werden sollte.
Umwandlung in eine GmbH / UG (haftungsbeschränkt)
Verzeichnet Ihr Einzelunternehmen oder Ihre Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) starkes Wachstum oder soll risikobehaftete Geschäftsfelder erschließen, empfiehlt sich die Reduzierung Ihrer persönlichen Haftung durch die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Die rechtliche Grundlage für eine solche Umwandlung findet sich im Umwandlungsgesetz (UmwG).
Wir unterstützen Sie mit unserer Expertise bei der erfolgreichen Durchführung einer Unternehmensumwandlung und stellen sicher, dass die Erfordernisse des Umwandlungsgesetzes (UmwG) erfüllt sind.
GbR | OHG | KG | GmbH | UG | |
---|---|---|---|---|---|
Aufwand Gründung | einfach, günstig, ohne Notar | einfach, günstig, ohne Notar | einfach, günstig, mit Notar | aufwändiger, kostenintensiver, mit Notar | aufwändiger, kostenintensiver, mit Notar |
Mindestanzahl Gesellschafter | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 |
Beschränkung persönlicher Haftung | x | x | Kommanditist | ✓ | ✓ |
Stammkapital erforderlich | x | x | x aber Kommanditeinlage | 25.000 € | ab 1,- € Empfehlung: 300,- € |
Wie wird eine Gesellschaft gegründet – welche Schritte sind erforderlich?
Die Gründung einer Gesellschaft und deren Vorbereitung ist mit zahlreichen rechtlichen Fragestellungen verbunden. Je nach gewählter Gesellschaftsform ist die Gründung mehr oder weniger aufwendig.
Neben dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags können u.a. die Beurkundung durch einen Notar, die Eintragung in das Handelsregister sowie die Eröffnung eines Geschäftskontos und die Einzahlung von Stammkapital anfallen.
Nicht zu vergessen sind: Die Sicherung von Schutzrechten, die Anmeldung bei Finanz- & Gewerbeamt, Handelskammer sowie der Agentur für Arbeit, das Einholen von Genehmigungen & Zulassungen.
Die Kanzlei Setzer berät Sie eingehend zu allen Fragen der Unternehmensgründung und leitet Sie mit viel Erfahrung durch jede Phase des Gründungsprozesses.
Rechte und Pflichten des Gesellschafters – Aufgaben, Stimmrecht, Haftung
Die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters bestimmen sich nach der Gesellschaftsform und wie die Beteiligung an der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist.
Als tätiger Gesellschafter vertreten Sie Ihr Unternehmen nach außen und verfügen über Stimm- und Kontrollrechte sowie Gewinnanteile. Gleichzeitig haften Sie je nach Gesellschaftsform.
Als geschäftsführender Gesellschafter übernehmen Sie neben den Rechten und Pflichten des tätigen Gesellschafters zusätzlich die Leitung des Unternehmens. Hierfür erhalten Sie in der Regel ein Gehalt vom Unternehmen.
Als stiller Gesellschafter sind Sie in der Regel nur an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt. Vertretungs-, Stimm- und Kontrollrechte entfallen ebenso wie die Haftung.
Die wichtigsten Verträge des Gesellschaftsrechts – insbesondere zur Gründung einer Gesellschaft – finden Sie in folgender Übersicht.
Gesellschaftsvertrag der GmbH – Satzung
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Satzung genannt – beinhaltet die grundlegenden Vertragsvereinbarungen der Gesellschafter der GmbH. Die Satzung muss zu ihrer Wirksamkeit notariell beurkundet werden.
Für die Gründung einer GmbH ist zusätzlich zur Satzung die Errichtungsurkunde (Gründungsprotokoll) sowie die Gesellschafterliste (persönliche Daten & Geschäftsanteile der Gesellschafter) erforderlich.
Geschäftsführervertrag / Geschäftsführeranstellungsvertrag
Der Geschäftsführervertrag beinhaltet die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gegenüber dem Unternehmen sowie die Einzelheiten zu Vergütung, Arbeitszeit & Urlaub etc.
Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Der Gesellschaftsvertrag der GbR beinhaltet die grundlegenden Vertragsvereinbarungen der Gesellschafter der GbR. Der Abschluss des Vertrags ist grundsätzlich formfrei und ohne Gang zum Notar möglich. Wir empfehlen schon aus Gründen der Beweisbarkeit immer die Vereinbarung eines schriftlichen GbR – Vertrags.
Ausnahme: Ein Gesellschafter bringt eine Immobilie in die Gesellschaft ein.
Partnerschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag der Partnerschaftsgesellschaft (PartG)– Partnerschaftsvertrag genannt – beinhaltet die grundlegenden Vertragsvereinbarungen der Gesellschafter der PartG. Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform und verschiedener Mindestangaben (z.B. Name und Sitz der Partnerschaft etc.).
Die PartG ist den Ausübenden freier Berufe vorbehalten (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Architekt).
Kooperationsvertrag / Joint Venture-Vertrag
Der Kooperationsvertrag beinhaltet die Vereinbarungen mehrerer Unternehmen oder auch zwischen mindestens zwei Unternehmern im Rahmen einer gemeinsamen Unternehmung z.B. zur Umsetzung eines gemeinsamen Projekts.
Vertrag für Freelancer / freie Mitarbeit
Abseits gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit beinhaltet der Vertrag für Freelancer die Vereinbarungen eines auftraggebenden Unternehmens mit einem Freelancer / freien Mitarbeiter als Auftragnehmer im Rahmen eines Werk- oder Dienstverhältnisses.
WICHTIG: Die Gestaltung und Umsetzung eines Freelancer-Vertrags müssen äußerst sorgfältig erfolgen, um das Risiko einer Scheinselbstständigkeit auszuschließen.
Beteiligungsvertrag / Investitionsvertrag
Der Beteiligungsvertrag beinhaltet die Vereinbarungen zwischen Investor und Unternehmen zu Art, Beginn & Dauer der Beteiligung sowie der Gewinn- und Verkaufsbeteiligung etc.
Syndikatsvertrag / Poolvertrag
Abseits des Gesellschaftsvertrags beinhaltet der Syndikats-/Poolvertrag die Vereinbarungen der Gesellschafter über ein Abstimmungsverfahren. Durch derartige Stimmbindungsvereinbarungen verpflichten sich Gesellschafter dazu, die ihnen zustehenden Stimmrechte auf die vereinbarte Art und Weise auszuüben.
Verschmelzungsvertrag / Spaltungsvertrag
Der Verschmelzungsvertrag beinhaltet die Vereinbarungen mehrerer Unternehmen zu deren gesellschaftsrechtlichem Zusammenschluss.
Der Spaltungsvertrag beinhaltet die Vereinbarungen der an einer Auf- und Abspaltung eines Unternehmens/-teils beteiligten Rechtsträger.
Gesetzesgrundlagen zum Gesellschaftsrecht sind u.a. in folgenden Gesetzbüchern geregelt: BGB, HGB, GmbHG, AktG, PartGG, UmwStG, Grundgesetz Artikel 9 und Artikel 14.
Auf den Websiten der IHK z.B. oder auf einschlägigen Gründerforen werden Checklisten zur Gründung einer Gesellschaft bereitgehalten, die einen ersten Überblick bieten können, wie der Ablauf einer Gründung ist.
Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft nach § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB. Im GmbHG finden sich die meisten eigenen Regelungen für die GmbH. Ergänzend auch im AktG.
Im Umwandlungssteuergesetz UmwStG sind die verschiedenen Arten der Umwandlung einer Gesellschaft geregelt. Z.B. die Umwandlung von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften. Umwandlungsarten sind u.a. die Verschmelzung, die Spaltung, der Formwechsel und die Vermögensübertragung.
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„Herr Setzer hat mich in einem Anliegen zu einer urheberrechtlichen Angelegenheit sehr schnell und verständlich beraten. Herr Setzer ist in urheberrechtlichen Fragen uneingeschränkt weiterzuempfehlen. Herzliche Grüße“
„Vielen Dank für die schnelle, kompetente und unbürokratische Beratung! Ich hatte mich bei Herrn Setzer umfassend bei einer Vertragsangelegenheit im Bereich Befristung – Vertretung Elternzeit arbeitsrechtlich beraten lassen.“
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