1. Was kann abgemahnt werden?
Wer mahnt gegen wen ab?
Verletzung des Urheberrechts
Abmahnschreiben oder zivilrechtliche Forderungsschreiben können von Urhebern bzw. Personen und Firmen, welche urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte besitzen, wegen dem Vorwurf des unerlaubten Downloads oder Uploads von geschützten Werken, wie Filme, Musik, Videospiele und Software versandt werden. Gemeint ist damit meistens der Vorwurf: Tauschbörsen oder Filesharing – Programme illegal genutzt zu haben.
Noch einfacher beschreibt aber das Beispiel der „unerlaubten Nutzung von Fotos oder Bildwerken“ den Fall einer Urheberrechtsverletzung. Jemand lädt ein Foto oder ein Bild von einer Website eines Fotografen (Urheber und Rechtsinhaber), um dieses Bild (geschütztes Werk) auf der eigenen Website oder auf dem Social – Media – Profil zu nutzen OHNE die Erlaubnis des Fotografen vorher einzuholen (Verletzungshandlung).
Beeinträchtigung des Markenrechts
Sie ist ebenso oft Gegenstand von Abmahnschreiben. Hierbei geht es um den Eingriff in ein rechtlich geschütztes Kennzeichen oder Herkunftszeichen für eine Firma oder ein Produkt, das im Markenregister eingetragen ist.
Die Verletzungshandlung führt dann meist zur Verwechslungsgefahr, was der Markenrechtsinhaber nicht duldet und deswegen den potenziellen Störer abmahnt.
Wettbewerbsverletzungen
Durch die Verwendung von unrichtigen oder sogar falschen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet z.B. beim Online-Handel drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die regelmäßig mit hohen Schadensersatz- und Kostenforderungen verbunden sind. Hierbei geht es den Mitbewerbern und Konkurrenten darum, dass sich der vermeintliche Störer an die Regeln des Wettbewerbs hält und sich durch Verletzungshandlungen keinen wettbewerbsrelevanten Vorteil verschafft.
2. Abmahnung wegen
Urheberrechtsverstoß (Filesharing)
3. Abmahnung wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts (UWG)
4. Abmahnung wegen
Verletzung des Markenrechts
Wie ist der Vorwurf formuliert?
Der Vorwurf von Markenrechts – Abmahnschreiben bezieht sich z.B. auf Ansprüche wegen der behaupteten Verletzung von Markenschutzrechten durch das Anbieten und den Verkauf von Produkten, meist über das Internet. Neben dem Auskunftsanspruch und der Übernahme von Anwaltskosten wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, in der sich der Unterzeichner verpflichten soll, unter Androhung einer Vertragsstrafe, es zu unterlassen, Produkte oder Dienstleistungen Namensbestandteilen einer bestimmten Marke zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben.
Was können Betroffene tun und was sollten sie nicht tun?
- Ruhe bewahren! Keinen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei aufnehmen, weder telefonisch noch schriftlich.
- Vorerst keine Zahlungen veranlassen!
- Auf keinen Fall ungeprüft die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen und an die abmahnende Kanzlei absenden!
- Unter Beachtung der Frist am besten die Ansprüche von einem auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.
Denn nicht immer muss die behauptete Rechtsverletzung auch wirklich vorliegen. Insbesondere kommt es bei einer Verletzung des Markenrechts auf den Einzelfall an. Ob jemand ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit dieser eingetragenen Marke identisches Waren- oder Dienstleistungszeichen verwendet und für das Publikum eine Verwechslungsgefahr mit dieser Marke besteht i.S.d. § 14 MarkenG besteht.
Fazit:
Eine Überprüfung der Ansprüche und Forderungen in einem derartigen Abmahnschreiben ist dringend zu empfehlen, um keine Bindungswirkung voreilig unterzeichneter Unterlassungs-erklärungen zu riskieren.