1. Was versteht man
unter einer GmbH?
Merkmale
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft, deren rechtliche Ausgestaltung sich im Gesetz betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) findet. Die GmbH kennzeichnet sich durch eine beschränkte Haftung der Gesellschafter. Die Gründung erfordert die erstmalige bzw. einmalige Aufbringung eines Stammkapitals sowie strengere Formalitäten als es z.B. bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft (GbR) der Fall ist.
Die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, also mit den Werten, die der GmbH gehören. Hierin liegt der größte zivilrechtliche Vorteil: Eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen besteht nicht! Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Für den Zeitraum vor Eintragung besteht noch keine wirksame GmbH und damit keine umfassende Haftungsbeschränkung. Empfehlenswert ist es daher, keine Tätigkeiten mit erhöhtem Haftungsrisiko vor der Eintragung der Gesellschaft vorzunehmen.
Der oder die Geschäftsführer der GmbH unterliegen zusätzlich gewissen Pflichten. Bei Verletzung dieser greift ebenfalls eine persönliche Haftung.
Als Form einer Kapitalgesellschaft beruht die Organisation einer GmbH auf der Voraussetzung der Einbringung eines rechtlich vorgeschriebenen Mindeststammkapitals. Dieses soll in erster Linie ein hinreichendes Gesellschaftsvermögen für den Fall der Haftung sichern. Nach den gesetzlichen Vorschriften beträgt das Mindeststammkapital für eine GmbH 25.000 €.
Die Einbringung erfolgt mittels einer Einlageleistung durch den oder die Gesellschafter. Diese ist sowohl als Bareinlage (Zahlung des entsprechenden Geldbetrages) aber auch als Sacheinlage (Einbringung von werthaltigen Gegenständen, beispielsweise Maschinen) möglich. Letzteres knüpft jedoch an strenge Voraussetzungen (Werthaltigkeitsbescheinigung). Je nach Höhe des eingebrachten Kapitals der einzelnen Gesellschafter richten sich grundsätzlich auch die Stimmenverhältnisse und die Gewinnverteilung.
Für spätere Kapitalmaßnahmen bestehen verschiedene Möglichkeiten, wobei das Stammkapital nur erhöht, nicht aber soweit verringert werden darf, dass es unter den gesetzlichen Betrag fällt. Attraktiv ist daher die Rechtsform der GmbH auch für Investoren.
Die GmbH als solche unterliegt der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Daneben ist jeder Gesellschafter verpflichtet eine Kapitalertragssteuer auf seine ausgeschütteten Gewinne zu entrichten und unterliegt der persönlichen Einkommenssteuer. Die Vergütung des Geschäftsführers der GmbH unterliegt nur der Einkommenssteuer.
Organisation
Nach der gesetzlichen Ausgestaltung besteht eine Gesamtvertretungsbefugnis der Gesellschafter. Nach dem Grundsatz der Typenfreiheit besteht die Möglichkeit abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen zu vereinbaren. Es ist empfehlenswert die Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren Geschäftsführern zu übertragen. Bei der Gründung einer GmbH müssen zwingend ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt und in einem Gesellschaftsvertrag namentlich genannt werden. Nicht erforderlich ist, dass der oder die Geschäftsführer auch Gesellschafter sind. Die Geschäftsführung kann als sogenannter Fremdgeschäftsführer (Geschäftsführer im Anstellungsverhältnis ohne Beteiligung an der Gesellschaft) oder eben als Gesellschaftergeschäftsführer übernommen werden.
Für gewisse Grundlagenentscheidungen bedarf es bei der GmbH einer Gesellschafterversammlung, in welcher sämtliche Gesellschafter pro rata – also nach Geschäftsanteilen – über die Maßnahmen abstimmen. Je nach Größe Ihrer zu gründenden GmbH kann auch die Berufung eines Aufsichtsrates verpflichtend sein.
2. Wer haftet in einer
Kapitalgesellschaft?
Da die GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, gelten auch für sie die Grundsätze der Managementhaftung:
Was bedeutet „Management“ bei einer Kapitalgesellschaft?
Management bedeutet grundsätzlich die Führung der Gesellschaft. Eine Kapitalgesellschaft ist eine eigenständige juristische Person. Die Führung übernehmen daher in der Regel nicht, wie bei der Personengesellschaft die Gesellschafter, sondern das „Management“. Für die GmbH ist das der Geschäftsführer. Die Führung kann ein Geschäftsführer unternehmen oder mehrere. Der Geschäftsführer kann selbst Gesellschafter der GmbH sein oder extern hinzugezogen. Bei der Aktiengesellschaft ist der Vorstand die Leitung der Gesellschaft. Auch der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Der Vorstand wird durch ein anderes Organ der Aktiengesellschaft bestellt: durch den Aufsichtsrat. Da es bei Aktiengesellschaften verschiedene Größen und auch Mitbestimmungsordnungen gibt regelt das Gesetz genau wie sich der Aufsichtsrat zusammensetzt. Mindestens besteht er jedoch aus den Aktionären – den „Inhabern“ der Gesellschaft – und den Arbeitnehmern.
Die GmbH ist oftmals persönlicher
Während Aktiengesellschaften große Gesellschaften mit hohem Gesellschafterbestand sind, ist die GmbH oftmals „persönlicher“. Der Geschäftsführer wird durch alle Gesellschafter innerhalb der Gesellschafterversammlung bestellt. Den Gesellschaftern obliegen auch die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Die Gesellschafter sind gegenüber dem Geschäftsführer weisungsbefugt. Dieser muss diesen Weisungen grundsätzlich auch Folge leisten. Von der Folgepflicht gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn die Weisung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Das wiederrum ist für das Management der Aktiengesellschaft anders. Der Vorstand einer AG leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung. Trotzdem gibt es einige Regelungen des Aktienrechts, die für das GmbH Recht entsprechend angewendet werden. Für das Management von Kapitalgesellschaften gelten damit teilweise die gleichen Spielregeln.
Sind mehrere Personen zur Führung der Geschäfte bestimmt, gilt gesetzlich der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit, sowohl in der GmbH als auch in der AG. Im Gesellschaftsvertrag können davon abweichende Regelungen getroffen werden. Das gilt auch für die AG, deren Satzung sich ansonsten streng an die gesetzlichen Regelungen halten muss. Die Geschäftsführer haben die Möglichkeit der Ressortbildung und somit der günstigen Arbeitsaufteilung. Gerade in großen Kapitalgesellschaften ist es notwendig solche Mechanismen auszuschöpfen.
Das entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht sich gegenseitig zu unterrichten und von Fehlentscheidungen abzuhalten, sog. „Vier-Augen-Prinzip“. Bei besonders wichtigen Entscheidungen, in der Regel solchen die den Unternehmensgegenstand betreffen, muss das Management jedoch gemeinsam handeln.
Unterläuft dabei ein Fehler, aufgrund dessen der Gesellschaft ein (finanzieller) Schaden entsteht muss das Management auch gesamtverantwortlich einstehen. Eine Exkulpation kann gerade nicht mit der Entschuldigung erfolgen, man sei an dem nämlichen Geschäft nicht beteiligt gewesen.
Oftmals werden Normen des Aktienrechts auch für die GmbH herangezogen. Einer der wichtigsten Grundsätze ist die sogenannte Business Judgement Rule des Aktienrechts, § 93 Abs. 1 AktG.
In Bereichen von Entscheidungen, die das Management einer Kapitalgesellschaft nach eigener Vorstellung treffen kann (sogenannte unternehmerische Ermessensentscheidungen) hat das Management einer Kapitalgesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Trotzdem wird dem Management gerade in Ermessensentscheidungen ein weiter Handlungs- und Entscheidungsspielraum zugebilligt. Das soll garantieren, dass die Scheu vor übermäßigen Risiken nicht die Möglichkeit überdeckt profitable Chancen für die Gesellschaft zu ergreifen.
Entsteht der Gesellschaft durch eine Entscheidung des Managements ein Schaden müsste das Management für diesen Schaden einstehen. Es kann sich von der Behauptung einer tatsächlichen Pflichtverletzung jedoch frei machen (Exkulpieren) wenn es beweisen kann, dass die Entscheidung gutgläubig, ohne Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse, zum Wohle der Gesellschaft und auf der Grundlage der Akquirierung von sachgerechten Informationen gefällt wurde.
Wichtig ist, dass nicht die Gesellschaft ein Fehlverhalten beweisen muss, sondern das Management das ordnungsgemäße Verhalten. Dem Management obliegt die sogenannte Beweislast, § 93 Abs. 2 S. 2 AktG. Es ist daher eine genau Dokumentation der Entscheidungsfindungsgrundlagen zu empfehlen. Insbesondere sollten für unternehmerische Fragen nur sachnahe Quellen herangezogen werden. Die einfache Recherche im Internet reicht nicht.
Das Management einer Gesellschaft treffen wegen der leitenden Funktion sämtliche organisatorischen Pflichten, als auch die Pflicht die sach- und rechtskonforme Ausübung durch die Gesellschafter oder Arbeitnehmer zu überwachen. Grundsätzlich trifft die leitenden Organe die Pflicht zur Gewährleistung der Rechtskonformität im Unternehmen aber darüber hinaus auch die Gewährleistung der Einhaltung von allgemein ethischen oder selbst gesetzten Standards (Compliance). Dogmatisch ergibt sich die Pflicht zur Gewährleistung der Gesetzestreue bereits aus dem Aktien- und GmbH Recht. Außergesetzliche gesellschaftliche Pflichten werden aber auch in Ziff. 4.1.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex begründet. Beispielhaft dafür sind die Form der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern, das Verhalten der Mitarbeiter untereinander oder auch eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Produktion. Ein Verstoß gegen eine solche Pflicht kann immense Ersatzzahlungen nach sich ziehen.
In der AG kommt die Besonderheit hinzu, dass der Vorstand nicht alleiniges Leitungsorgan ist. Der Aufsichtsrat hat die Überwachungsaufgabe inne die vergangenen Handlungen des Vorstands zu kontrollieren und ihn im Vorhinein zu beraten.
Die Garantie der Einhaltung solcher Organisationsstrukturen ist demgegenüber nicht gerade einfach. Das Management eines Unternehmens ist mit immer neuen gesetzlichen Normen aber auch freien Regelungen konfrontiert. Bei einer Verletzung dieser Pflichten droht dem Geschäftsführer sowohl eine Haftung im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft als auch eine Geldbußen- oder Schadensersatzhaftung im Außenverhältnis. Daher gibt es Compliance Systeme, die die Einhaltung dieser der Gesellschaft obliegenden Pflichten übernehmen.
Das Management kann auch einzelne Aufgaben delegieren, entweder durch Ressortbildung untereinander oder durch Weitergabe an Mitarbeiter. Das Management übernimmt im Fall einer solchen Organisationsstruktur nur noch die Auswahl -, Einweisungs -, und Überwachungspflichten und sieht sich damit einer enormen Haftungserleichterung gegenüber. Auch für eine solche Struktur gibt es Compliance Systeme die Störfälle aufzeigen.
Branchenspezifische Compliance-Pflichten bestehen vor allem in der Finanz- und in der Versicherungsbranche. Darüber hinaus besteht keine generelle Pflicht zur Einrichtung eines umfassenden Compliance-Systems. Die Notwendigkeit muss sich an den Verhältnissen der einzelnen Gesellschaft, insbesondere ihrer Art, Gesellschafterzahl und Größe sowie der Risikoanfälligkeit der Branche und Verdachtsfällen der Vergangenheit orientieren.
Eine Kapitalgesellschaft haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Wird die Gesellschaft neu gegründet muss daher ein bestimmtes haftbares Kapital aufgebracht werden. Diese Menge an Bar- oder bargeldähnlichen, sowie Sachgütern muss nicht unangetastet bleiben. Der Wert von Sachgütern verringert sich über die Zeit durch Gebrauch und Nutzung ganz natürlich. Mit dem vorhandenen Kapital der Gesellschaft soll das Management wirtschaften. Kapitalerhaltung bedeutet nicht, dass das Vermögen der Gesellschaft unangetastet bleibt. Vielmehr bedeutet es, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht gesetzeswidrig an die Gesellschafter oder Aktionäre ausgezahlt werden darf. Dieser Grundsatz und dessen Voraussetzungen findet sich für das Aktienrecht in den §§ 57 ff. AktG und für die GmbH in §§ 30, 31 GmbHG. Wer haftet also, wenn eine solche Auszahlung offen oder verdeckt gleichwohl vorgenommen wird?
Im GmbH Recht haftet wegen der weitaus personelleren kleineren Struktur der Gesellschafter, an den rechtswidrig ausgezahlt wurde. Ist von ihm keine Rückzahlung zu erwarten haften die übrigen Gesellschafter.
In der AG haftet für solche Zahlungen der Vorstand gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG. Das Management muss dementsprechend die Verluste der Gesellschaft wieder ausgleichen, die durch die durch das Management veranlasste Zahlung entstanden sind.
Gemäß § 93 Abs. 6 AktG verjähren Ansprüche der Gesellschaft gegen die Führungsorgane wegen einer Pflichtverletzung in 5 Jahren. Ist die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert, sieht das Gesetz sogar eine 10jährige Verjährungsfrist vor. Diese Besonderheiten für ausgeschiedene Organmitglieder gelten damit unmittelbar zunächst für die AG. Eine Anwendung der 10jährigen Frist kommt wegen der fehlenden Börsennotierung einer GmbH ohnehin nur für die AG in Frage. Wegen § 116 AktG gilt diese Nachhaftung auch für den Aufsichtsrat einer AG.
Als steuerrechtlicher Haftungsschuldner im Sinne von § 69 AO kommt auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer einer GmbH in Betracht, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegenden steuerlichen Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat.
Im Fall der (drohenden) Insolvenz des Unternehmens treffen die Managementorgane besondere Pflichten. Tritt bei einer Kapitalgesellschaft der Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, haben die Mitglieder des Managements die Pflicht spätestens drei Wochen nach Eintritt des Ereignisses den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzantrags zu stellen, § 15a Abs. 1 S. 1 InsO. Diese Pflicht gilt also Gesellschaftsform unabhängig für die GmbH und die AG.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Ob Überschuldung vorliegt ist an zweierlei Punkten zu entscheiden. Überschuldung liegt zunächst vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht um die Verbindlichkeiten zu decken. In einem zweiten Schritt kann dieses Ergebnis korrigiert werden: ist die Fortführung des Unternehmens trotzdem überwiegend wahrscheinlich liegt trotz des geringeren Vermögens keine Überschuldung vor.
Die Geschäftsführungsorgane einer Kapitalgesellschaft sind zur Buchführung verpflichtet. Daher müssen sie die Finanzen der Gesellschaft im Blick haben und eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erkennen und auf diese reagieren.
Das Management kann sich gerade nicht darauf berufen, ein hinzugezogener Steuerberater habe auf die drohende Insolvenz nicht hingewiesen. Dieser ist grundsätzlich bei einem Mandat allgemeiner Beratung nicht dazu verpflichtet. Vielmehr ist die Erkennung dieses Zustandes originäre Aufgabe des Managements (BGH, Urteil 07.03.2013 – IX ZR 64/122).
- 15 Abs. 1 InsO wird vom BGH als Gläubigerschutznorm verstanden. Gläubiger die mit ihren Forderungen auf die Insolvenzquote verwiesen sind, können vom Management der Gesellschaft Schadensersatz in der Höhe verlangen, in der sich das Gesamtvermögen und damit die individuelle Quote verringert. Dieser Schaden wird jedoch in der Regel für langjährige Vertragspartner gering und insgesamt schwer durchzusetzen sein.
Der Geschäftsführer haftet jedoch nicht nur „außen“ den Gläubigern gegenüber, sondern auch gegenüber der Gesellschaft „im Inneren“.
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat im Fall, dass ein Verlust in Höhe des Stammkapitals erkennbar wird unverzüglich die Hauptversammlung der AG einzuberufen und die wirtschaftliche Schieflage anzuzeigen. Sowohl der Vorstand einer AG als auch der Geschäftsführer der GmbH haften im Falle eines verspäteten Insolvenzantrages für veranlasste und auch nicht verhinderte Auszahlungen der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz, §§ 92 Abs. 2 AktG, 64 S. 1 GmbHG. Es sind nur noch solche Zahlungen gestattet, deren Nichterbringung andernfalls staatliche Sanktionen nach sich ziehen (z. B. Zahlungen an Finanzämter und Krankenkassen) (LG Dresden, Urteil 12.04.2013 – 9 U 3263/07). Aber auch der Aufsichtsrat einer AG hat in der wirtschaftlichen Krise die Pflicht den Vorstand besonders zu überwachen. Zudem kann auch der Aufsichtsrat wegen § 116 S. 1 AktG entsprechend sowohl der Gesellschaft als auch den Gläubigern persönlich haften.
Das Management von Kapitalgesellschaften kann gemäß §§ 401 AktG, 84 GmbHG sogar eine strafrechtliche Sanktionierung treffen, wenn es unterlässt einen kritischen Verlust des Gesellschaftsvermögens anzuzeigen.
Directors& Officers (D&O) Versicherungen sind konzeptionell aus dem amerikanischen Raum stammende Vermögensschaden- und Haftpflichtversicherungen zur Absicherung gegen die persönliche Inanspruchnahme des Managements von Kapitalgesellschaften. Hat das Management ein immenses Gesellschaftsvermögen zu verwalten, kann auch der Schaden, der aus Fehleinschätzungen und Handlungen resultiert für die Mitglieder des Managements existenzbedrohend sein. Eine Haftungsfreistellung oder – beschränkung der Managementorgane ist unzulässig. Besonders vor diesem Hintergrund rücken D&O-Versicherungen in den Fokus. Mittlerweile sind sie für die Führungsetagen der AGs Standard und für GmbHs weit verbreitet.