Rechtsanwalt erklärt die Abmahnung

Abmahnung erhalten? Wie Sie sich jetzt verhalten sollten

Wie die Abmahnung einzuordnen ist und wie sie ihr begegnen können.

Der Begriff: „Abmahnung“ kann in einem Forderungsschreiben gleich zu Beginn benannt werden, aber oft wird darauf verzichtet, weil es hierbei nicht um eine Abmahnung im Arbeitsrecht vor Ausspruch einer möglichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht. Gemeint sind hier – im folgenden Beitrag – vielmehr Forderungen zivilrechtlicher Natur von Rechtsinhabern (Urheber, Wettbewerber, Inhaber von Marken), die sich gegen Beeinträchtigungen in ihr Recht zur Wehr setzen bzw. dies behaupten.

1. Was kann abgemahnt werden?
Wer mahnt gegen wen ab?

Verletzung des Urheberrechts

Abmahnschreiben oder zivilrechtliche Forderungsschreiben können von Urhebern bzw. Personen und Firmen, welche urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte besitzen, wegen dem Vorwurf des unerlaubten Downloads oder Uploads von geschützten Werken, wie Filme, Musik, Videospiele und Software versandt werden. Gemeint ist damit meistens der Vorwurf: Tauschbörsen oder Filesharing – Programme illegal genutzt zu haben.

Noch einfacher beschreibt aber das Beispiel der „unerlaubten Nutzung von Fotos oder Bildwerken“ den Fall einer Urheberrechtsverletzung. Jemand lädt ein Foto oder ein Bild von einer Website eines Fotografen (Urheber und Rechtsinhaber), um dieses Bild (geschütztes Werk) auf der eigenen Website oder auf dem Social – Media – Profil zu nutzen OHNE die Erlaubnis des Fotografen vorher einzuholen (Verletzungshandlung).

Beeinträchtigung des Markenrechts

Sie ist ebenso oft Gegenstand von Abmahnschreiben. Hierbei geht es um den Eingriff in ein rechtlich geschütztes Kennzeichen oder Herkunftszeichen für eine Firma oder ein Produkt, das im Markenregister eingetragen ist.
Die Verletzungshandlung führt dann meist zur Verwechslungsgefahr, was der Markenrechtsinhaber nicht duldet und deswegen den potenziellen Störer abmahnt.

Wettbewerbsverletzungen

Durch die Verwendung von unrichtigen oder sogar falschen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet z.B. beim Online-Handel drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die regelmäßig mit hohen Schadensersatz- und Kostenforderungen verbunden sind. Hierbei geht es den Mitbewerbern und Konkurrenten darum, dass sich der vermeintliche Störer an die Regeln des Wettbewerbs hält und sich durch Verletzungshandlungen keinen wettbewerbsrelevanten Vorteil verschafft.

2. Abmahnung wegen
Urheberrechtsverstoß (Filesharing)

Unter Filesharing – Programme / Peer – to – Peer Programme versteht man Anwendungen bei denen Dateien über ein Netzwerk von verschiedenen Rechnern oder Rechenservern ausgetauscht werden können. Die dazu genutzte Filesharing – Software ermöglicht den Download der Dateien, welche so über das Netzwerk ausgetauscht werden können. Oftmals wird der Download schon ausgelöst, wenn man auf Dateinamen, die wie in einer Bibliothek angeordnet sind, klickt. Der Filesharing – Client installiert sich auf dem heimischen Rechner und die angeklickte Datei wird automatisch geladen.

Ares Galaxy, BitComet, BitLord, Bits on Wheels, BitSpirit, BitTornado, BitTorrent, Burst!, Deluge, eDonkey, eMule, Free Download Manager, Gnutella, Halite, kTorrent, mlDonkey, Popcorn Time, qBittorrent, rTorrent, Shareaza, TorrentFlux, uTorrent, Vuze (Azureus)

In einem meist 10 seitigen Abmahnschreiben der Abmahnkanzleien wird dem Adressaten vorgeworfen, über so genannte Peer-to-Peer Programme (Online-Tauschbörsen) über den Internetanschluss die Dateien (Musiktitel, Filme oder E-Books) gegenüber anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Textbausteine enthalten Passagen über Urheberrechtsverletzungen und Schadensersatzansprüche nach §§ 97 a, 101 Urhebergesetz (UrhG). Der Betroffene soll möglichst nur die Alternative: Zahlung des hohen Vergleichsbetrages (meist mehr als 900,- Euro) zur Erfüllung der Ansprüche haben. Kurze Handlungsfristen verstärken die beängstigende Wirkung.

  • Ruhe bewahren! Entgegen des inneren Drangs, keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen, weder telefonisch noch schriftlich. Hintergrund ist die Gebührenstruktur von Anwälten. Ihr Anruf könnte nämlich die volle Geschäftsgebühr beim Gegner auslösen, wohingegen durch das einfache Abmahnschreiben bisher nur eine geminderte Gebühr entstanden ist.
  • Vorerst keine Zahlungen an die abmahnende Kanzlei veranlassen!
  • Auf keinen Fall ungeprüft die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen und an die Abmahnkanzlei absenden! Denn oft enthalten dies mitgesandten Unterlassungserklärungen versteckte Anerkenntnisse und gehen über den Mindestinhalt, der von der Rechtsprechung gefordert wird hinaus.
  • Ich rate auch davon ab, das Abmahnschreiben komplett zu ignorieren und/oder in den Papierkorb zu befördern. Abmahnkanzleien haben wie klassische Anwälte auch ein automatisiertes Wiedervorlagesystem. Erfolgt auf das Abmahnschreiben überhaupt keine Reaktion, löst das unnötige Mahn- und ggf. Vollstreckungskosten aus.
  • Erfolgversprechend ist das Notieren der Frist im Abmahnschreiben und die behaupteten Ansprüche  von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.

Sekundäre Beweislast des Abgemahnten – darunter versteht man…:

Aus lauter Panik und Angst unterschreibt ein Großteil der Abgemahnten schnell die mitgelieferte Unterlassungserklärung und überweist den Schadensbetrag, um die Sache zu erledigen.

Lässt es dann doch ein „Mutiger“ darauf ankommen, so argumentieren die Gerichte oft mit dem Anscheinsbeweis zu Lasten des Abgemahnten aufgrund der ermittelten IP-Daten-Erhebung. Denn oft belegt die Gegenseite die „fehlerfreie“ Funktionsweise mit Hilfe eines Gutachtens. Da nun der Beklagte die „sekundäre Beweislast“ für die Entkräftung des Anscheinsbeweises trägt, muss er seinerseits den Beweis dafür erbringen, dass er oder seine Angehörigen (Dritten) zum angegebenen Download-Zeitpunkt nicht die urheberrechtliche Verletzungshandlung begangen haben kann.

Die Möglichkeit, die oben erwähnten Fehlerquellen der Ermittlungssoftware in den Prozess einzubringen, bestünde theoretisch, würde aber die Kosten des Verfahrens durch ein Gegengutachten enorm in die Höhe treiben, deren Erfolg am Ende nicht garantiert werden kann.

Beweismöglichkeit: Datenschutzrechtliche Selbstauskunft nach § 34 BDSG

Im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Selbstauskunft gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) könnte der betroffene Abgemahnte nun selbst bei seinem Provider eine Überprüfung der gespeicherten Daten (dynamische IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt) und deren Zuordnung anstreben. Denn rein rechtlich besteht weitgehend übereinstimmende Auffassung darüber, dass es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt, so dass gegenüber dem eigenen Provider ein Recht auf Auskunft besteht.

Doch in der Realität scheint diese Beweismöglichkeit nur einer Seite, nämlich die der Abmahnenden zur Verfügung zu stehen. Denn während die Frist zur Löschung der Daten und Adresszuordnung (Provider dürfen IP-Adressen nur max. 7 Tage aufbewahren und müssen danach wieder gelöscht werden) durch ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren für die abmahnende Seite verlängert wird, werden die Daten dann aber nach Genehmigung des Antrags und der anschließenden Auskunftserteilung vom Provider sofort gelöscht. Wenn der Abgemahnte nun einige Wochen danach erst im Abmahnschreiben davon erfährt, ist es für eine Überprüfung im Rahmen des Selbst-auskunftsverfahren zu spät. Der Provider hat die Daten längst gelöscht.

Beweismöglichkeit: Eigene LOG-Dateien:

Der eine oder andere IT-Begeisterte mag sich nun an die Logdateien des heimischen Routers erinnern. Die Aktivierung des Log-in-vorgangs zum Tatzeitpunkt vorausgesetzt, könnte sich in den aufgezeichneten Dateien die Zuordnung eines Gegenbeweises bieten.
Allerdings haben diese Aufzeichnungen, unterstellt, sie werden für das Gericht verständlich aufbereitet und nicht als Zahlenwirrwarr belassen, wenig juristischen Wert. Denn die einfachen Textdateien lassen sich leicht verfälschen und wären nur beweissicher, wenn sie von einer externen Einrichtung erfasst werden würden und/oder der Vorgang z.B. durch eine Signatur gesichert wäre.
So argumentierte bereits im Jahr 2003 das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.02.2003 (Az: 18 U 192/02), dass die Logdateien eines Webhosters ohne den Nachweis einer sicheren Auswertung nicht als Beweismittel verwertet werden könnten. Jedoch kann die Vorlage der Logdateien im Mindestmaß eine gewisse Indizwirkung für die Unschuld des Abgemahnten haben oder dessen entlastenden Vortrag bekräftigen.

Beweismöglichkeit: Kalenderprotokoll und Zeugen

So untechnisch diese Möglichkeit auch klingen mag, so stellt sie doch eine nicht zu unterschätzende Möglichkeit zum Gegenbeweis eines zu Unrecht Abgemahnten dar. Um nicht als Verletzer oder seit dem BGH-Urteil vom 12.05.2010 (Az: I ZR 121/08) für ein ungesichertes WLAN -Netzwerk als „Störer“ belangt zu werden, kann der Einzelne neben dem ausreichend passwortgeschützten WLAN-Netz auch sofort nach Erhalt der Abmahnpost in seinem Kalender nachschauen, was und mit wem er zum Tatzeitpunkt gemacht hat. Nicht selten liegen die Tatzeitpunkte „merkwürdiger Weise“ in den späten Abendstunden oder sogar in der Mittagszeit. Eventuell lässt sich dort ein gesellschaftlicher Anlass mit anderen Personen als Zeugen dafür finden und kann die sekundäre Darlegungslast unterstützen.

Ist sich der Abgemahnte sicher, dass weder er noch eine andere im Haushalt wohnende Person die urheberrechtliche Verletzungshandlung begangen hat und er nicht panisch die oft überhöhten Zahlungsforderungen der abmahnenden Anwälte bezahlen will, so bleiben ihm grundsätzlich die Optionen,

  1. die Sache ohne Reaktion zu ignorieren bzw. sich in zahlreichen Internetforen die Flut von halbherzigen Ratschlägen anzutun. ODER
  2. sich gleich von Anfang an rechtzeitig fachkundigen Rat eines auf das Recht der neuen Medien oder auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt einzuholen.

Von der ersten Option kann ich nur abraten. Denn so leicht lassen sich abmahnende Kanzleien nicht abschütteln bzw. die Sache auf sich beruhen. Gegenargumente werden oft standardisiert mit reichlich vielen Textbausteinen beantwortet oder gar nicht erst darauf eingegangen. Klar, u.a. verdienen sie ja ihr Geld damit. Die Informationen im Internet können schon gar nicht so ungefiltert empfohlen werden. Sehr oft ist dort von modifizierten Unterlassungserklärungen oder gar vorbeugenden Unterlassungserklärungen die Rede. Vorformulierte Textbeispiele sind jedoch oft veraltet oder ungenau und bergen die Gefahr weitreichender negativer Folgen. Immerhin bindet die Unterlassungserklärung den Abgebenden 30 Jahre lang.

Solange aber die Praxis der Gerichte, zivilrechtliche Auskunftsverfahren massenhaft stattzugeben, sich nicht grundlegend ändert, ist die Wahrnehmung der zweiten Option und damit die rechtliche Beratung von Spezialisten die denkbar bessere Alternative. Abgemahnte sollten diesbezüglich auch nicht die Kosten der Rechtsverteidigung als dessen Ausschlusskriterium betrachten. Viele Anwälte bieten mittlerweile faire Pauschalpreise dafür an. Auch wir!

3. Abmahnung wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts (UWG)

Nicht nur für neugegründete Start-Ups sondern auch für etablierte Webshops oder den nebenberuflichen Online – Händler bedeuten Abmahnungen wegen Verletzungen der Vorschriften aus dem Wettbewerbsrecht, insbesondere Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein hohes Kostenrisiko bzw. wirtschaftliche Nachteile.

Webshop-Betreiber, Powerseller oder gewerbliche Verkäufer des Onlineauktionshauses Ebay.de nutzen zunehmend die Möglichkeit, in vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) die gegenüber Verbrauchern notwendigen Musterbelehrungen zum Widerruf oder zu Gewährleistungsrechten unterzubringen, um ihrer Informations- und Hinweispflicht nachzukommen. Oftmals werden dabei jedoch sogenannte Muster-AGB ohne rechtliche Überprüfung auf Aktualität oder auf versteckte unzulässige Klauseln verwendet oder gar fremde Geschäftsbedingungen kopiert und dadurch enthaltene Fehler gleich mitübernommen.

In den Abmahnschreiben von Anwaltskanzleien, die sich auf genau diese Wettbewerbsverstöße spezialisiert haben, sieht der Adressat sich meist mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens nach den §§ 3, 4, 5, 8 UWG konfrontiert. Im Einzelnen hat der Abgemahnte z.B.

  • nicht in seinem Angebot die in Bezug auf den Kaufpreis anfallende Umsatzsteuer ausgewiesen oder
  • durch die AGB – Klausel x…y die Gewährleistungsrechte des Käufers in bestimmten Fällen unzulässig beschränkt,
  • mit einer Garantie geworben ohne auf die daneben gesetzlich bestimmten Gewährleistungsrechte hinzuweisen oder … oder … ähnliches…

Die Liste der möglichen Verstöße kann so vielfältig weitergeführt werden, wie sich unzulässige Klauseln in Muster- oder kopierten AGB befinden können.

In der Vergangenheit war zwar noch in der Rechtsprechung umstritten, inwieweit das UWG und damit das Wettbewerbsrecht eine Kontrolle der Verwendung von unwirksamen AGB – Klauseln überhaupt zulässt, jedoch hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31.03.2010, I ZR 34/08) dies eindeutig z.B. für den Gewährleistungsausschluss im Internet bejaht. Somit ist anzunehmen, dass ein wesentlicher Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann.

Dem Adressaten wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wird aufgegeben binnen einer knappen Frist, eine Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen und an die abmahnende Kanzlei zurückzusenden. Daneben wird die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Aufwendungen (Rechtsanwaltsgebühren) gefordert. Je nach Höhe des bezifferten Streitgegenstandes können diese Zahlbeträge mehr als 1.000,- EUR betragen.

Ebenso kann es vorkommen, dass der abmahnende Mitbewerber durch den beauftragten Rechtsanwalt einen fiktiven Schadensersatzbetrag geltend macht, den er im Marktumfeld aufgrund des Wettbewerbsverstoßes erlitten haben soll.

Betroffene Adressaten wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sollten zunächst Ruhe bewahren, sich die im Schreiben genannte Frist notieren und sich rechtlichen Rat einholen.

Auf keinen Fall aber dürfen Sie die im Abmahnschreiben vorgefertigte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben und zurücksenden! Denn oft verpflichtet sich dadurch der Unterzeichner unbeabsichtigt für die Dauer von 30 Jahren für etwas, was überhaupt nicht Bestandteil eines wettbewerbswidrigen Handelns sein kann bzw. er erkennt die Verpflichtung zum Schadensersatz an.

Ein auf dieses Rechtsgebiet spezialisierter Anwalt kann Ihre Abmahnung zunächst auf die Richtigkeit der behaupteten Forderungen untersuchen und die Voraussetzungen überprüfen. Erst danach wird er Ihnen die Möglichkeiten der Rechtsverteidigung, z.B. die Zurückweisung der Forderung, die Durchsetzung einer beschränkten Unterlassungserklärung und/oder das Aushandeln eines Vergleichsbetrages, darlegen können.

Abgemahnte sollten diesbezüglich auch nicht die Kosten der Rechtsverteidigung als dessen Ausschlusskriterium betrachten. Viele Anwälte bieten mittlerweile faire Pauschalpreise dafür an. Auch wir!

4. Abmahnung wegen
Verletzung des Markenrechts

Wie ist der Vorwurf formuliert?

Der Vorwurf von Markenrechts – Abmahnschreiben bezieht sich z.B. auf Ansprüche wegen der behaupteten Verletzung von Markenschutzrechten durch das Anbieten und den Verkauf von Produkten, meist über das Internet. Neben dem Auskunftsanspruch und der Übernahme von Anwaltskosten wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, in der sich der Unterzeichner verpflichten soll, unter Androhung einer Vertragsstrafe, es zu unterlassen, Produkte oder Dienstleistungen Namensbestandteilen einer bestimmten Marke zu bewerben, anzubieten oder zu vertreiben.

Was können Betroffene tun und was sollten sie nicht tun?

  • Ruhe bewahren! Keinen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei aufnehmen, weder telefonisch noch schriftlich.
  • Vorerst keine Zahlungen veranlassen!
  • Auf keinen Fall ungeprüft die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen und an die abmahnende Kanzlei absenden!
  • Unter Beachtung der Frist am besten die Ansprüche von einem auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.

Denn nicht immer muss die behauptete Rechtsverletzung auch wirklich vorliegen. Insbesondere kommt es bei einer Verletzung des Markenrechts auf den Einzelfall an. Ob jemand ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit dieser eingetragenen Marke identisches Waren- oder Dienstleistungszeichen verwendet und für das Publikum eine Verwechslungsgefahr mit dieser Marke besteht i.S.d. § 14 MarkenG besteht.

Fazit:

Eine Überprüfung der Ansprüche und Forderungen in einem derartigen Abmahnschreiben ist dringend zu empfehlen, um keine Bindungswirkung voreilig unterzeichneter Unterlassungs-erklärungen zu riskieren.

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